AGBs

Anmelde- und allgemeine AGBs
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen des EC-West e.V.
Vorbemerkung: Am 01.07.2018 tritt eine gesetzliche Neufassung des Pauschalreiserechtes
in Kraft. Die nachfolgenden Regelungen betreffen u.a. alle Pauschalreiseverträge, die ab
diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie ersetzen alle vom Veranstalter bisher für seine
Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen* verwendeten Anmelde- und
Teilnahmebedingungen.
* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der
Ferienfreizeit verwendet.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird der EC-West als Veranstalter der Ferienfreizeit vom Anmeldenden
der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten
Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und
Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die
Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstaltenden hierfür vorgesehenen
Formular; Anmeldungen per Telefon oder auf elektronischem Wege werden nicht
angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu
unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters beim
Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll
belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende
umgehend benachrichtigt.

2. Bezahlung
Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis
spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des
Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts
Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in
keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen
kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f
ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters
Sparkasse Oberhessen
IBAN: DE 96 5185 0079 0027 1620 29
BIC: HELADEF1FRI
zu leisten. Der Veranstaltende bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in
der Ausschreibung angegebene Freizeitnummer und den Namen des/der Teilnehmenden
anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt
sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben
auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der
Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
Dem Veranstaltenden bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen
Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine
genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer
Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich
ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstaltendem diese Informationen auf dem vom
Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der Veranstaltenden kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von
einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den
Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die
Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstaltenden behält sich Erhöhungen des
ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch
nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten,
der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende
Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der
Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt,
davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis
anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann die anzumeldende Person eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn
und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach
geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene
Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom
Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften
Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.

4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen
Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder
behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine
Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem
Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist
keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die
Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für
seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer
anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
5. a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
5. b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
5. c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem
Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer
oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen des
Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu
begründen.

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
6. a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür
gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht
beim Veranstalter einreicht.
6. b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar
ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus
Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem
nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die anderen
Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
6. c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den
vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
6. d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten
nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und
Restzahlung) bezahlt wird;
6. e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der
Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach
Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere
Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder die anderen
Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
6. f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte
Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/die
Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus
seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe
zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte
Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer
Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine
Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere
schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn
sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages
gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer
Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem
Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall
behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

8. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des
Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Passund Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige
Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und
Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist,
sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst
verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der
diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang,
sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

9. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht
Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit
ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der
Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar
fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen
des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter
keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von
Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmenden verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet sind.

10. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare
zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering
wie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit
oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen,
wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom
Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt
wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen
ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit
dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den
§§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem
vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

11. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und
der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten,
sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem
Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die
Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne
Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die
mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.

12. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser
Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur
Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach
deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist das Amtsgericht Alsfeld VR-Nr.: VR 577.
Stand: 01.07.2018
Veranstalter:
EC-Jugendverband West e.V.
Am Flensunger Hof 10
35325 Mücke/Flensungen
Tel: 06400/50999
Fax 06400/50991
geschaeftsstelle@ec-west.de
© Rechtsanwalt Stefan Obermeier – Stand: Dez 2017 – Arbeitsgemeinschaft der
Evangelischen Jugend in Deutschland e.V. (aej

Kontakt

EC-Jugendverband West e.V.

Am Flensunger Hof 10
35325 Mücke-Flensungen

Mobil: 0170 7795129
Tel: 06400/50999
Fax: 06400/50991
E-Mail: geschaeftsstelle@ec-west.de

Spenden

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IBAN: DE 43 5135 0025 0200 7035 10
BIC: SKGIDE5FXXX

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